Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen
Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil V (VOB/B) sowie die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns
vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu
stellen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei
ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt Insbesondere für Stemm-, Verputz-Erdarbeiten
und dergleichen sowie für Materialänderungen.
3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet.
4. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen
den Auftragnehmner bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn und/oder
Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb
von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer
im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt - die Arbeiten unverzüglich
einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
6. Die Preise verstehen sich zusätzlich der Umsatzsteuer der gesetzlich festgelegten Höhe.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdinungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers
in deutscher Währung.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein
Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen
fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden
mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen
nach Vertragspreisen abzurechnen.
6. § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B hat keine Gültigkeit.
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber
zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. 11, Ziff. 2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Motagebeginn an der Baustelle gewährleistet
und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen
des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz
gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der
Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für
das erfolglose Angebot sowie f ür die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und
Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer
Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Leitungen und
Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Aufttaggebers über.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet
sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten
Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage
und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt
der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen
oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung
des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage
vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung
der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät
der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist
nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung
noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser lnbetriebsetzung.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungshilfen beschränkt.
3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet
und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht. wenn der
Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand
hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen
vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen
entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer
zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung
zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden
oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet
der Auftragnehmer nicht.
5. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus
welchem Rechtsgrunde ausgeschlossen, es sei denn. der Auftragnehmer, sein gesetzlicher
Vertreter oder seine Erfüllungshilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß.
Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen
Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen
darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der
Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers